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Publikationen

Autonomie der Schiedsvereinbarungen und Urteilsfähigkeit

Autonomy of Arbitration Agreements and Capacity of Judgement
Daniela Frenkel; in: ASA Bull. 1/2024, p. 45 et seqq.

Daniela Frenkel kom­men­tiert das Urteil 4A_148/2023 des Bun­des­gerichts vom 4. Sep­tem­ber 2023 (BGE 150 III 147) betr­e­f­fend die Autonomie von Schiedsvere­in­barun­gen und Urteilsfähigkeit.

Mit diesem Urteil bestätigte das Bun­des­gericht den Grund­satz von Art. 178 Abs. 3 SchKG, wonach die Gültigkeit ein­er Schiedsvere­in­barung nicht mit der Begrün­dung ange­focht­en wer­den kann, dass der Hauptver­trag ungültig ist (Autonomie der Schiedsvere­in­barung). Während sich die Geschäft­sun­fähigkeit auf­grund der Min­der­jährigkeit ein­er Partei sowohl auf die Gültigkeit des Hauptver­trages als auch der Schiedsvere­in­barung auswirkt, ist eine solche Schlussfol­gerung in anderen Sit­u­a­tio­nen nicht zwin­gend. Nach schweiz­erischem Recht ist die Hand­lungs­fähigkeit beispiel­sweise ein rel­a­tiv­er Begriff, der indi­vidu­ell in Bezug auf eine bes­timmte Hand­lung zu einem bes­timmten Zeit­punkt beurteilt wer­den muss. Es ist daher möglich, dass eine Partei über die erforder­liche Urteils­fähigkeit ver­fügt, um die Bedeu­tung und Trag­weite eines Hauptver­trags zu erfassen, nicht aber die ein­er Schiedsvere­in­barung und umgekehrt. Das Urteil bestätigt auch, dass der Schutz zivil­rechtlich geschäft­sun­fähiger Per­so­n­en Teil des materiellen Ordre pub­lic ist. Die Aufhe­bung eines inter­na­tionalen Schiedsspruchs wegen Ver­stoss­es gegen den Ordre pub­lic ist jedoch äusserst sel­ten. Schliesslich zeigt der Entscheid, dass eine Partei, die die Aufhe­bung eines Schiedsspruchs beantragt, trotz der Anonymisierung der Namen der Parteien in den pub­lizierten Entschei­den des Bun­des­gerichts damit rech­nen muss, dass die Einzel­heit­en des Rechtsstre­its und des Schiedsspruchs der Öffentlichkeit bekan­nt werden.