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Begehren um «Revision» eines Schiedsspruchs zurückgewiesen
Application for “Revision” of an Arbitral Award Rejected
Simon Gabriel;
in: dRSK, 05.01.2022
Kommentar zu Urteil: 4A_422/2021 des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2021
In einem kürzlich ergangenen Urteil (BGer Nr. 4A_422/2021) hat das Schweizer Bundesgericht den Antrag auf Revision eines Schiedsurteils beurteilt (Art. 190a IPRG). Die Revision (in Englisch “revision” oder “review”) von Schiedsurteilen ist erst seit 2021 im IPRG kodifiziert und bietet eine zusätzliche Möglichkeit, Schweizer Schiedsurteile anzufechten.
- Generell steht die Revision zur Verfügung, wenn eine Partei «nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte» (Art. 190a IPRG). Die Frist für eine Revision beträgt drei Monate ab Entdeckung der betreffenden Tatsachen und zehn Jahre absolut. Diese Fristen sind erheblich länger als die Frist von 30 Tagen ab Zustellung eines Schiedsurteils, welche bei der Beschwerde Anwendung findet (Art. 190 Abs. 4 IPRG).
- Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision werden vom Bundesgericht allerdings restriktiv ausgelegt und sind in der Praxis nicht leicht zu erfüllen. Die fünf Einzelvoraussetzungen sind in der angehängten Kommentierung individuell aufgeführt (Rz. 13).
- Im vorliegenden Fall war die Revision gemäss Bundesgericht «offenkundig unzulässig», weil die relevanten Fakten (zumindest teilweise) bereits Thema in der Schiedsverhandlung gewesen waren und auch die Erheblichkeit für das Schiedsurteil fehlte.